Allgemeine Geschäftsbedingungen der Jamada GmbH
A. Mietvertrag, Mieter und berechtigte
Fahrer
- Der Mietvertrag kommt durch schriftliche
Unterzeichnung oder durch verbindliche schriftliche Bestellung, die
vom Vermieter bestätigt werden muss, zustande.
- Mieter können eine oder mehrere Personen
sein, die im Mietvertrag ausdrücklich als Mieter bezeichnet
werden müssen.
Darüber hinaus kann im Mietvertrag gegen eine Gebühr
vereinbart werden,dass der Mieter berechtigt ist, den Mietwagen
an eine namentlich aufgeführte Person als berechtigten
Lenker zu überlassen.
Sofern der Mieter nach dem Mietvertrag berechtigt ist, den Mietwagen
an einen von ihm zu bestimmenden Lenker zu überlassen,
hat er die Auswahl des Lenkers sorgfältig zu treffen und
insbesondere darauf zu achten, dass der Lenker im Besitz der
für den jeweiligen Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis
ist und auch die sonstigen nach der Fahrerlaubnis erteilten
Auflagen einhält (vgl. auch G. III.d). Vorbehaltlich der
genannten Regelung ist der Mieter nicht berechtigt, den Mietwagen
entgeltlich oder leihweise an eine dritte Person zu überlassen,
auch nicht zur kurzfristigen Nutzung (siehe auch G.). Ein Verstoß
führt zum Wegfall des gesamten Versicherungsschutzes.
B. Allgemeines
- Mit Unterschriftsleistung unter dem Mietvertrag
erkennt der Mieter an, dass er den Mietwagen mit vollständiger
Ausrüstung einschließlich Reserverad, Werkzeug, Verbandkasten
und Radiogerät sowie ohne äußerlich erkennbare
Beschädigungen übernommen hat.
- Mit der Unterschrift erkennt der Mieter
weiterhin an, dassihm sämtliche Wagenpapiere und sonstige
amtliche Dokumente bei der Übergabe ordnungsgemäß
ausgehändigt worden sind. Diese sind nach Beendigung des
Mietvertrages unaufgefordert zurückzugeben. Im Falle des
Verlustes ist der Mieter verpflichtet, den zur Wiederbeschaffung
erforderlichen Preis zu erstatten. Der Vermieter ist berechtigt,
bei der Rückgabe für die Erstattung dieses Betrages
eine Sicherheit einzubehalten.
- Das Fahrzeug wird mit vollem Tank übergeben
und vom Mieter vollgetankt abgegeben. Benzinkosten während
der Vertragsdauer gehen zu Lasten des Mieters.
- Unabhängig von ausdrücklich schriftlichen
Vereinbarungen stellen alle Angaben des Mieters über die
für den Mietvertrag wesentlichen Umstände einen wesentlichen
Bestandteil dieses Vertrages dar. Insbesondere erklärt
der Mieter mit seiner Unterschrift verbindlich, dass er zur
Zahlung des vereinbarten Mietpreises fähig ist.
- Mit Rücksicht auf die beiden Vertragsteilen
bekannten außergewöhnlichen Risiken der Vermietung
eines Kraftfahrzeuges verpflichtet sich der Mieter, ohne jegliche
Alkoholbeeinflussung zu fahren (vgl. G. III.b).
- Es ist untersagt, das Fahrzeug für
sportliche Zwecke und Wettkämpfe jeder Art zu benutzen
(siehe G. III.e).
- Der Mieter erklärt, dass er sämtliche
von ihm abgegebenen Erklärungen, insbesondere hinsichtlich
der Übernahme seiner Verpflichtungen, auch in Vollmacht
für den bzw. die berechtigten Lenker des Mietwagens abgibt,
so dass sämtliche Erklärungen auch für und gegen
den bzw. die berechtigten Lenker wirken.>
C. Mietzeit und Zahlungsbedingungen
- Die Mietzeit wird zwischen Vermieter und
Mieter ausdrücklich schriftlich vereinbart. Als Tagesmiete
gilt der Zeitraum von 24 Stunden, beginnend mit der auf der
Vorderseite des Mietvertrages angegebenen Anmietungszeit.
- Eine beabsichtigte Verlängerung der
vereinbarten Mietdauer durch den Mieter ist dem Vermieter rechtzeitig
vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer mitzuteilen und vom Vermieter
genehmigen zu lassen. Bei Versagung ist der Mietwagen pünktlich
zum vereinbarten Rückgabetermin zurückzugeben.
Auch bei lediglich mündlich vereinbarter Verlängerung
des Mietvertrages bleiben sämtliche Vereinbarungen des
ursprünglichen Mietvertrages wirksam. Wird eine Verlängerung
des Mietvertrages nicht vorgenommen (gleich aus welchen Gründen),
verliert der Mieter sämtliche Rechte aus dem Mietvertrag,
insbesondere der vom Vermieter zugesagte Versicherungsschutz
und die Haftungsreduzierung des Mieters. Ungeachtet dessen ist
der Mieter verpflichtet, für die Dauer der ungenehmigten
Überschreitung der Mietdauer den jeweiligen Mietpreis nach
Preisliste zu zahlen, mit Ausnahme der gesonderten Kosten für
vertragliche Haftungsbeschränkung. Der Nachweis eines weitergehenden
Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.
- Der Mietpreis und Versicherungsschutz ergibt
sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters.
Der Mietpreis zzgl. Kaution ist im Voraus zu entrichten. Dies
gilt auch bei vereinbarter Verlängerung der Mietdauer.
- Bei Beendigung des Mietvertrages ist das
Mietfahrzeug dem Vermieter in dessen Vermietstation, innerhalb der Geschäftszeit zurückzugeben,
vorbehaltlich etwaiger im Mietvertrag schriftlich getroffener
Sondervereinbarungen. Bei Rückgabe des Fahrzeuges außerhalb
der Geschäftszeiten haftet der Mieter bei Beschädigung
bis zur vereinbarten Selbstbeteiligung.
- Der Mieter ist nicht zur Aufrechnung bzw.
Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes gegenüber
dem Mietpreisanspruch des Vermieters berechtigt, es sei denn,
die aufzurechnende Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt.
- Wird als Anmietkaution ein Kreditkartenbeleg
hinterlegt, ist die Fa. Jamada GmbH berechtigt, auch eventuell
aufgetretene Schäden bzw. Schadenselbstbeteiligungen über
den Beleg abzurechnen.
- In der Regel wird bei Zahlung per EC Cash
lediglich die voraussichtliche Miete ohne zusätzliche Mietkaution
abgebucht. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden,
dass Nachforderungen aus diesen Vertrags- verhältnissen
per Lastschrift eingezogen werden dürfen.
D. Vorbestellung eines Mietfahrzeuges
Der Mieter kann zu Beginn des Mietvertrages
eine Vorbestellung für einen Mietwagen abgeben. Diese ist
für den Vermieter nur dann verbindlich, wenn die Vorbestellung
durch ihn bestätigt oder ein verbindlicher Mietvertrag
abgeschlossen wurde und eine angemessene Anzahlung durch den den
Mieter, mindestens in Höhe eines Betrages von EUR 25,- erfolgt
ist.
Soll der Mietwagen dem Mieter zugestellt und/oder
vom Vermieter zurückgeführt werden, sind die hierdurch
anfallenden Kosten ebenfalls im Voraus durch den Mieter zu entrichten.
Falls der Besteller den Mietwagen zum vereinbarten
Zeitpunkt nicht übernimmt, ist er verpflichtet, dem Vermieter
den Ausfallschaden zu ersetzen. Diesen kann der Vermieter nach
seiner Wahl entweder konkret oder aber pauschal in der Form errechnen,
dass als Ausfallschaden der Betrag geschuldet wird, der sich aus
60 % des Tagesgrundmietpreises errechnet, und zwar für jeden
Tag, der gem. wirksamer Bestellung vereinbarter Mietdauer.
Bei pauschaler Schadensberechnung durch den
Vermieter verbleibt dem Mieter die Möglichkeit des Nachweises,
dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich
niedriger als die Pauschale ist.
E. Besondere Pflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich, den Mietwagen
während der Mietzeit mit der Sorgfallt eines ordentlichen
Kraftfahrers zu überprüfen und zu führen. Zur Überprüfungspflicht
gehört insbesondere die ständige Überwachung der
Verkehrssicherheit, des Ölstandes, des Reifendrucks, die
Einbehaltung der im Kraft- fahrzeugschein aufgeführten Daten,
wie z.B. zulässige Personenzahl bei Führung des Kraftfahrzeuges
und Belastungsfähigkeit sowie die Sicherung des Fahrzeuges
gegen Diebstahl und Einbruch.
F. Schäden am Mietwagen
I. Technische Schäden
- Da der angemietete Mietwagen ein
Gebrauchtwagen ist, kann der Mieter im Falle eines technischen
Defektes in keiner Form irgendwelche Regressansprüche an
den Vermieter richten. Der Mieter ist nicht berechtigt, anderweitige
Anmietungen von Kraftfahrzeugen im Namen des Vermieters zu tätigen.
- Treten am Mietwagen Betriebsstörungen
oder sonstige technische Störungen auf, hat der Mieter
den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Die Beseitigung
der Schäden darf nur mit ausdrücklich erteilter Genehmigung
des Vermieters in einer Fachwerkstatt des vermieteten Mietwagenfabrikats
behoben werden.
- Die Genehmigung des Vermieters
ist entbehrlich, wenn dem Mieter vor Durchführung der Reperatur
von der Fachwerkstatt verbindlich zugesagt wird, dass die Reperaturkosten
nicht mehr als EUR 50,- betragen.
- Der Vermieter erstattet die dem
Mieter nach den vorangegangenen Bestimmungen erwachsenen effektiven
Kosten für die Beseitigung der Schäden gegen Vorlage
der vom Mieter verauslagten und quittierten Originalrechnung,
wenn der Mieter nachweist, dass Schäden und Betriebsstörungen
nicht von ihm verschuldet wurden bzw. die Verkehrsunsicherheit
des Fahrzeuges gegeben war.
II. Schäden durch Unfall
- Unfallschäden im Sinne dieser
Bestimmungen ist jedes Ereignis im öffentlichen und privaten
Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren im ursächlichen
Zusammenhang steht und einen Sachschaden am Mietwagen zur Folge
hat, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt
ist oder nicht.
- Bei jedem Unfallschaden hat der
Mieter:
- sofort die Polizei zu verständigen
und an der Unfallstelle zu verbleiben, bis zum Eintreffen
der benachrichtigten Polizei.
- Namen und Anschriften aller beteiligten
Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und Versicherungen
der Beteiligten, sowie Namen und Anschriften aller Zeugen
festzuhalten und
- ein kurzes Unfallprotokoll (Schilderung
des Unfallortes einschließlich Skizze, der Unfallzeit
sowie des Unfallherganges) zu erstellen und der zuständigen
Polizeibehörde mitzuteilen.
- Der Mieter ist nicht berechtigt,
mündlich oder schriftlich ein Schuldanerkenntnis zu erteilen
oder durch sonstige Äußerungen, Zugeständnisse
oder gar Zahlungen einer Regulierung des Schadensfalles durch
die für den Mietwagen abgeschlossene Haftpflichtversicherung
vorzugreifen.
- Der Mieter ist verpflichtet, den
Vermieter sofort telefonisch, notfalls telegrafisch, von einem
Unfall zu ver- ständigen.
- Bei Rückgabe des Mietwagens
hat der Mieter ohne Aufforderung alle Schäden, Betriebsstörungen
und Unfallschäden dem Vermieter anzugeben, selbst dann,
wenn sie in der Zwischenzeit behoben sein sollten.
G. Unbeschränkte Haftung des Mieters
bei Überlassung an nichtberechtigte Lenker
Überläßt der Mieter den Mietwagen
an eine im Mietvertrag nicht aufgeführte dritte Person, so
haften der Mieter und der Dritte im Falle einer Beschädigung
des Mietwagens als Gesamtschuldner unbeschränkt.
I. Haftung des Mieters und berechtigten Lenkers
in Höhe der Selbstbeteiligung
- Mieter und berechtigter Lenker haften bei
Schäden bzw. Betriebsstörungen als Gesamtschuldner
auf Schadensersatz bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung,
soweit der Vermieter von einem Dritten keinen Ersatz verlangen
kann.
Die vereinbarte Haftungsreduzierung bezieht sich nur auf Schäden
am Mietfahrzeug und nicht auf eventuell anfallende Schadennebenkosten
(siehe G. V.a-e).
II. Vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung
des Mieters und berechtigten Lenkers
- Durch den Abschluss einer gesonderten
Vereinbarung kann die Selbstbeteiligung für Schäden
durch den Mieter und berechtigten Lenker beschränkt werden.
Bei Barzahlung ist der Abschluss der Haftungsreduzierung obligatorisch.
III. Unbeschränkte Haftung des Mieters
und berechtigten Lenkers trotz vertraglicher Haftungsbeschränkungen
bei Unfällen, Diebstahl, Vandalismus etc.
- Mieter und Lenker haften ungeachtet der
unter G. I. und II. vereinbarten Haftungsbeschränkung dem
Vermieter in voller Höhe als Gesamtschuldner auf Schadensersatz:
- in allen Fällen, in denen
im Rahmen eines Vollkaskoversicherungsvertrages die jeweilige
Vollkaskoversicherung (Vermieter) gegenüber ihrem Versicherungsnehmer
(Mieter) den Versicherungsschutz gem. § 61 Versicherungsvertragsgesetz
entziehen darf, sowie darüber hinaus
- bei Führen des Kraftfahrzeuges
durch den Lenker schon bei geringster Alkoholbeeinflussung.
- bei Verstoß gegen die in
F. I. und II. übernommenen Verpflichtungen durch den Mieter,
insbesondere bei vertragswidrigem Verlassen der Unfallstelle
bzw. bei vertragswidrigem Nichthinzuziehen der Polizei (vgl.
F. II. 2. a), auch wenn andere Personen oder Fahrzeuge an dem
Unfall nicht beteiligt waren bzw. kein Fremdschaden sondern
lediglich Schaden am Mietwagen entstanden ist.
- wenn der zur selbständigen
Auswahl des Lenkers berechtigte Mieter den Mietwagen an einen
Lenker übergibt, der nicht im Besitz der für den betreffenden
Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist.
- wenn das Fahrzeug verkehrswidrig
oder für sportliche Wettkämpfe genutzt wurde.
- bei nicht genehmigten Auslandsfahrten
/ Bundesgrenzüberschreitungen mit dem Mietfahrzeug.
IV. Sonderregelung für vermietete LKW
- Die vereinbarte Haftungsreduzierung erstreckt
sich nicht auf Schäden an den Aufbauten, bzw. Koffer eines
LKW, die durch Ladung oder Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe
bzw. -breite entstehen.
V. Umfang des zu leistenden Schadenersatzes
- Im Haftungsfalle haben Mieter und Lenker
folgende Schäden als Gesamtschuldner zu ersetzen:
- Reparaturkosten, die nach Wahl
des Vermieters für beide Teile verbindlich entweder durch
ein von dem Vermieter auf Kosten des Mieters zu erstellenden
Sachverständigengutachten ermittelt werden oder aber durch
Rechnungsstellung seitens des Vermieters nachgewiesen werden.
- Den vollen Mietausfall während
der Reparaturzeit bzw. der Wiederbeschaffungszeit bei Totalschäden
in Höhe von 60% der Tagessätze der jeweils gültigen
Preisliste. Beiden Parteien bleibt der Nachweis konkreter Weitervermietungsmöglichkeiten
und damit der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens
vorbehalten.
- Kosten der Fahrbereitmachung,
Bergung und Rückführung
- Sachverständigenkosten
- Technische und merkantile Wertminderung
- Bei nicht vertragsgemäßer Nutzung
des Fahrzeuges entfällt sämtlicher Versicherungsschutz.
VI. Haftung des Vermieters
- Schadensersatzansprüche des Mieters
gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag, gleich aus
welchem Grunde, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden
beruht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des
Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
des Vermieters. Diese Regelung gilt auch für Schäden
aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.
H. Schlussbestimmungen
Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen
der Schriftform.Eine evtl. Nichtigkeit einzelner Bestimmungen
dieses Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
beeinflussen die Rechtswirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes
bzw. der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg,
soweit der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist.